logo
Sie befinden sich hier: Home arrow Urteil für die Privatvermieter
Bestellen | Kontakt/Impressum
HOME

Steuern und Recht

Anmeldung beim Finanzamt
Urteil für die Privatvermieter
Mediengesetz 2005
Broschüre: Recht im E-Business

Urteil für die Privatvermieter

Print
Nachfolgend ein interessantes Verwaltungsgesichtshoferkenntnis dahingehend, dass Nebenleistungen wie Frühstück, Kabel-TV, Telefonvermittlung zwar eine gewerbliche Tätigkeit darstellen würden, aber im Hinblick auf die geringe Zahl der Fremdenbetten (im konkreten Fall waren es 9), diese Nebenleistungen keine Verwaltungsarbeit im erheblichen Umfang darstellen und somit auch nicht gewerblich anzusehen sind.

Daten des Rechtssatzes mit anschließendem Auszug des VwGH Erkenntnis Textes

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis Geschäftszahl
2000/15/0024 Entscheidungsdatum
20031007
Veröffentlichungsdatum
20031031
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm
EStG 1988 §2 Abs3 Z3; EStG 1988 §2 Abs3 Z6; EStG 1988 §23 Z1; EStG 1988 §28; GewStG §1 Abs1;
Rechtssatz
GRS wie 94/15/0059 E 5. Oktober 1994 RS 1

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Unterscheidungsmerkmal zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin zu erblicken, ob sich die Tätigkeit des Vermieters auf die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes beschränkt oder ob, in welcher Art und in welchem Ausmaß sie darüber hinausgeht. Die durch jede Art von Vermietung bedingte laufende Verwaltungsarbeit und die durch sie gleichfalls oft erforderliche Werbetätigkeit allein machen die Betätigung nicht zu einer gewerblichen, es sei denn, die laufende Verwaltungsarbeit hätte ein solches Ausmaß, dass sie nach außen als gewerbliche Tätigkeit erscheint. Insgesamt müssen zur bloßen Vermietung besondere, damit nicht im Regelfall oder stets verbundene Umstände hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende weitere Tätigkeit des Vermieters bedingt wird. Eine solche weitere Tätigkeit wird vor allem in den typischen Fällen \"gewerblicher\" Beherbergung von Gästen in Hotels und Fremdenpensionen erbracht. Diese weitere Tätigkeit besteht insbesondere in der (angebotenen) Verpflegung der Gäste (sei es auch nur in der Form eines Frühstücks) und in der täglichen Wartung der Zimmer (Reinigung, Bettenmachen). Wenn solche Tätigkeiten, wie die tägliche Verabreichung eines Frühstücks und die tägliche Wartung der Zimmer allerdings wegen der geringen Zahl von Fremdenzimmern nur im bescheidenen Ausmaß anfallen, so begründen auch sie keinen (steuerlichen) Gewerbebetrieb (vgl hiezu beispielsweise die hg Erkenntnisse vom 14. Jänner 1986, 85/14/0092, und vom 20. November 1989, 88/14/0230, jeweils mwN). Nach dem letzt zitierten Erkenntnis ist die Vermietung eines (zu keinem Betriebsvermögen gehörenden) Gebäudes (Gebäudeteiles) grundsätzlich Vermögensverwaltung. Zur gewerblichen Tätigkeit wird sie erst, wenn die laufende Verwaltungsarbeit ein solches Ausmaß erreicht, dass sie nach außen als gewerbliche Tätigkeit erscheint. Dies wieder ist erst der Fall, wenn die Verwaltungsarbeit im konkreten Fall in erheblichem Umfang (deutlich) jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens (Liegenschaftsvermögens) verbunden ist. Selbst die Verpflegung der Gäste und tägliche Wartung der Zimmer begründet keinen (steuerlichen) Gewerbebetrieb, wenn solche Tätigkeiten wegen der geringen Zahl von Fremdenzimmern nur in bescheidenem Ausmaß anfallen. Entscheidend ist, ob die Verwaltungsarbeit im konkreten Fall in erheblichem Umfang jenes Maß überschreitet, welches mit der Vermögensverwaltung üblicherweise verbunden ist (vgl auch das hg Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, 94/15/0059). In seinem Erkenntnis vom 3. Mai 1983, 82/14/0248, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei einer Frühstückspension mit vier Fremdenzimmern und darin befindlichen acht Fremdenbetten nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern solche aus Vermietung und Verpachtung anzunehmen sind. Auch im damaligen Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer eine Konzession zum Betrieb der Frühstückspension besessen. Im nunmehrigen Beschwerdefall wird eine Frühstückspension mit fünf Fremdenzimmern und darin befindlichen neun Fremdenbetten betrieben. Die belangte Behörde hat ihre Auffassung betreffend das Vorliegen eines Gewerbebetriebes darauf gestützt, dass zur Vermietung besondere, somit über eine bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende Leistungen des Beschwerdeführers hinzugetreten sind. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass es sich bei der Verabreichung von Frühstück sowie (auf Anfrage und im geringem Umfang) von kalten Speisen und Getränken, dem Bereitstellen von Kabel-TV-Geräten in den Zimmern sowie einer zentralen Telefonanlage, der Verwaltung der Schlüssel der Feriengäste, der täglichen Reinigung der Zimmer, der polizeilichen An- und Abmeldung der Feriengäste und der Übernahme und Verteilung der Post grundsätzlich um Nebenleistungen handelt, die über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehen. Im Beschwerdefall fallen diese Leistungen in der vorwiegend in der Wintersaison betriebenen Frühstückspension jedoch wegen der geringen Anzahl der Fremdenbetten (nämlich neun) nicht im erheblichen Umfang an, sodass sie nicht geeignet sind, einen Gewerbebetrieb zu begründen. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten machen die (laut Beschwerdevorbringen nur auf Anfrage abgegebenen) Imbisse an die Feriengäste lediglich einen untergeordneten Teil der Erlöse aus der Frühstückspension aus. Auch das Vorhandensein einer zentralen Telefonanlage mit der Möglichkeit, von den Zimmern aus direkt Anrufe zu tätigen bzw zu empfangen, wird wegen der Durchwahl im Regelfall für den Vermieter nicht mit einem wesentlich erhöhten Aufwand verbunden sein. Auch im Bereitstellen von Kabel-TV-Geräten in den Zimmern kann im Hinblick auf die geringe Zahl der Fremdenbetten keine Verwaltungsarbeit im erheblichen Umfang erblickt werden. Wenn die belangte Behörde auch das Zurverfügungstellen von Schipässen im Rahmen von Pauschalarrangements des Fremdenverkehrsverbandes als eine über die Nutzungsüberlassung hinausgehende Leistung gewertet hat, so lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, in welcher Weise die diesbezüglichen Leistungsbeziehungen gestaltet waren. Dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Hinweis, der Beschwerdeführer sei stets vom Vorliegen eines Gewerbebetriebes ausgegangen, sodass ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes vorliege, kommt insofern keine Bedeutung zu, als die Frage der Einkunftsart für jeden Besteuerungszeitraum selbstständig zu entscheiden ist (vgl das bereits erwähnte hg Erkenntnis vom 3. Mai 1983, 82/14/0248). Auf Grund der Feststellungen des angefochtenen Bescheides kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Frühstückspension des Beschwerdeführers einen Gewerbebetrieb darstellt. Es erübrigt sich daher, auf die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen über das Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebes mit der dauervermieteten Wohnung im Tiefparterre desselben Gebäudes einzugehen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Für die Replik zur Gegenschrift war kein gesonderter Kostenersatz zu gewähren. Wien, am 7. Oktober 2003

Diesen Bescheid erwirkte für seinen Klienten
Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4

 
< Prev

© 2024 Handbuch zur Gästezimmervermietung
Joomla! is Free Software released under the GNU/GPL License.