Nachfolgend
ein interessantes Verwaltungsgesichtshoferkenntnis dahingehend, dass
Nebenleistungen wie Frühstück, Kabel-TV, Telefonvermittlung zwar eine
gewerbliche Tätigkeit darstellen würden, aber im Hinblick auf die
geringe Zahl der Fremdenbetten (im konkreten Fall waren es 9), diese
Nebenleistungen keine Verwaltungsarbeit im erheblichen Umfang
darstellen und somit auch nicht gewerblich anzusehen sind.
Daten des Rechtssatzes mit anschließendem Auszug des VwGH Erkenntnis Textes
Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis Geschäftszahl
2000/15/0024 Entscheidungsdatum
20031007
Veröffentlichungsdatum
20031031
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm
EStG 1988 §2 Abs3 Z3; EStG 1988 §2 Abs3 Z6; EStG 1988 §23 Z1; EStG 1988 §28; GewStG §1 Abs1;
Rechtssatz
GRS wie 94/15/0059 E 5. Oktober 1994 RS 1
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Unterscheidungsmerkmal zwischen Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin zu erblicken, ob sich
die Tätigkeit des Vermieters auf die bloße Überlassung des
Bestandgegenstandes beschränkt oder ob, in welcher Art und in welchem
Ausmaß sie darüber hinausgeht. Die durch jede Art von Vermietung
bedingte laufende Verwaltungsarbeit und die durch sie gleichfalls oft
erforderliche Werbetätigkeit allein machen die Betätigung nicht zu
einer gewerblichen, es sei denn, die laufende Verwaltungsarbeit hätte
ein solches Ausmaß, dass sie nach außen als gewerbliche Tätigkeit
erscheint. Insgesamt müssen zur bloßen Vermietung besondere, damit
nicht im Regelfall oder stets verbundene Umstände hinzutreten, durch
die eine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende weitere
Tätigkeit des Vermieters bedingt wird. Eine solche weitere Tätigkeit
wird vor allem in den typischen Fällen \"gewerblicher\" Beherbergung
von Gästen in Hotels und Fremdenpensionen erbracht. Diese weitere
Tätigkeit besteht insbesondere in der (angebotenen) Verpflegung der
Gäste (sei es auch nur in der Form eines Frühstücks) und in der
täglichen Wartung der Zimmer (Reinigung, Bettenmachen). Wenn solche
Tätigkeiten, wie die tägliche Verabreichung eines Frühstücks und die
tägliche Wartung der Zimmer allerdings wegen der geringen Zahl von
Fremdenzimmern nur im bescheidenen Ausmaß anfallen, so begründen auch
sie keinen (steuerlichen) Gewerbebetrieb (vgl hiezu beispielsweise die
hg Erkenntnisse vom 14. Jänner 1986, 85/14/0092, und vom 20. November
1989, 88/14/0230, jeweils mwN). Nach dem letzt zitierten Erkenntnis ist
die Vermietung eines (zu keinem Betriebsvermögen gehörenden) Gebäudes
(Gebäudeteiles) grundsätzlich Vermögensverwaltung. Zur gewerblichen
Tätigkeit wird sie erst, wenn die laufende Verwaltungsarbeit ein
solches Ausmaß erreicht, dass sie nach außen als gewerbliche Tätigkeit
erscheint. Dies wieder ist erst der Fall, wenn die Verwaltungsarbeit im
konkreten Fall in erheblichem Umfang (deutlich) jenes Maß
überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens
(Liegenschaftsvermögens) verbunden ist. Selbst die Verpflegung der
Gäste und tägliche Wartung der Zimmer begründet keinen (steuerlichen)
Gewerbebetrieb, wenn solche Tätigkeiten wegen der geringen Zahl von
Fremdenzimmern nur in bescheidenem Ausmaß anfallen. Entscheidend ist,
ob die Verwaltungsarbeit im konkreten Fall in erheblichem Umfang jenes
Maß überschreitet, welches mit der Vermögensverwaltung üblicherweise
verbunden ist (vgl auch das hg Erkenntnis vom 5. Oktober 1994,
94/15/0059). In seinem Erkenntnis vom 3. Mai 1983, 82/14/0248, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei einer Frühstückspension
mit vier Fremdenzimmern und darin befindlichen acht Fremdenbetten nicht
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern solche aus Vermietung und
Verpachtung anzunehmen sind. Auch im damaligen Beschwerdefall hat der
Beschwerdeführer eine Konzession zum Betrieb der Frühstückspension
besessen. Im nunmehrigen Beschwerdefall wird eine Frühstückspension mit
fünf Fremdenzimmern und darin befindlichen neun Fremdenbetten
betrieben. Die belangte Behörde hat ihre Auffassung betreffend das
Vorliegen eines Gewerbebetriebes darauf gestützt, dass zur Vermietung
besondere, somit über eine bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende
Leistungen des Beschwerdeführers hinzugetreten sind. Der belangten
Behörde ist zuzustimmen, dass es sich bei der Verabreichung von
Frühstück sowie (auf Anfrage und im geringem Umfang) von kalten Speisen
und Getränken, dem Bereitstellen von Kabel-TV-Geräten in den Zimmern
sowie einer zentralen Telefonanlage, der Verwaltung der Schlüssel der
Feriengäste, der täglichen Reinigung der Zimmer, der polizeilichen An-
und Abmeldung der Feriengäste und der Übernahme und Verteilung der Post
grundsätzlich um Nebenleistungen handelt, die über die bloße
Nutzungsüberlassung hinausgehen. Im Beschwerdefall fallen diese
Leistungen in der vorwiegend in der Wintersaison betriebenen
Frühstückspension jedoch wegen der geringen Anzahl der Fremdenbetten
(nämlich neun) nicht im erheblichen Umfang an, sodass sie nicht
geeignet sind, einen Gewerbebetrieb zu begründen. Nach dem Inhalt der
Verwaltungsakten machen die (laut Beschwerdevorbringen nur auf Anfrage
abgegebenen) Imbisse an die Feriengäste lediglich einen untergeordneten
Teil der Erlöse aus der Frühstückspension aus. Auch das Vorhandensein
einer zentralen Telefonanlage mit der Möglichkeit, von den Zimmern aus
direkt Anrufe zu tätigen bzw zu empfangen, wird wegen der Durchwahl im
Regelfall für den Vermieter nicht mit einem wesentlich erhöhten Aufwand
verbunden sein. Auch im Bereitstellen von Kabel-TV-Geräten in den
Zimmern kann im Hinblick auf die geringe Zahl der Fremdenbetten keine
Verwaltungsarbeit im erheblichen Umfang erblickt werden. Wenn die
belangte Behörde auch das Zurverfügungstellen von Schipässen im Rahmen
von Pauschalarrangements des Fremdenverkehrsverbandes als eine über die
Nutzungsüberlassung hinausgehende Leistung gewertet hat, so lässt sich
dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, in welcher Weise die
diesbezüglichen Leistungsbeziehungen gestaltet waren. Dem in der
Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Hinweis, der
Beschwerdeführer sei stets vom Vorliegen eines Gewerbebetriebes
ausgegangen, sodass ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines
Gewerbebetriebes vorliege, kommt insofern keine Bedeutung zu, als die
Frage der Einkunftsart für jeden Besteuerungszeitraum selbstständig zu
entscheiden ist (vgl das bereits erwähnte hg Erkenntnis vom 3. Mai
1983, 82/14/0248). Auf Grund der Feststellungen des angefochtenen
Bescheides kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die
Frühstückspension des Beschwerdeführers einen Gewerbebetrieb darstellt.
Es erübrigt sich daher, auf die von der belangten Behörde angestellten
Überlegungen über das Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebes
mit der dauervermieteten Wohnung im Tiefparterre desselben Gebäudes
einzugehen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1
VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die
Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit
der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Für die Replik zur Gegenschrift
war kein gesonderter Kostenersatz zu gewähren. Wien, am 7. Oktober 2003
Diesen Bescheid erwirkte für seinen Klienten
Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4
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