Nachfolgend
ein interessantes Verwaltungsgesichtshoferkenntnis dahingehend, dass
Nebenleistungen wie Frühstück, Kabel-TV, Telefonvermittlung zwar eine
gewerbliche Tätigkeit darstellen würden, aber im Hinblick auf die
geringe Zahl der Fremdenbetten (im konkreten Fall waren es 9), diese
Nebenleistungen keine Verwaltungsarbeit im erheblichen Umfang
darstellen und somit auch nicht gewerblich anzusehen sind.
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